Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil von Vereinbarungen betreffend die Errichtung/Lieferung einer Photovoltaikanlage, bzw. deren Komponenten durch die AVO GmbH (im folgenden **AVO** genannt) für Endkunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, sofern in der abgeschlossenen Vereinbarung nicht ausdrücklich hinsichtlich einzelner oder aller Bestimmungen abweichendes schriftlich vereinbart wird.
2. Kostenvoranschlag; Vertrag
- Kostenvoranschläge und Angebote der AVO an Endkunden sind für das AVO nur dann **verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen**. Mündliche Kostenvoranschläge und/oder Angebote der AVO sind unverbindlich.
- Der Abschluss eines Vertrags auf Grundlage eines Kostenvoranschlags/Angebots der AVO hat **ausschließlich schriftlich** zu erfolgen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Endkunden werden **nicht Vertragsinhalt**.
- Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrags zusammenhängenden Unterlagen verbleiben bei der AVO. Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen der AVO zurückzustellen. Die AVO ist nicht verpflichtet, die ihr vom Endkunden übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
3. Preise
- Die Preise der AVO sind unter der Annahme erstellt, dass die allenfalls erforderliche **Baustelleninfrastruktur** (z.B. Stromanschluss usw.) durch den Endkunden zur Verfügung gestellt wird und der AVO aus diesem Titel keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
- **Mehrkosten** aufgrund von durch den Endkunden verursachten Montageverzögerungen sowie durch unvorhersehbare Montageerschwernisse – das sind Erschwernisse, die im Zuge der Erstbesichtigung oder bei Ausführung nicht offenkundig sind – werden gesondert verrechnet. Derartige Mehrkosten werden dem Kunden unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
- Gewerkfremde Tätigkeiten sind in den Preisen **nicht enthalten**.
- Der Endkunde ist **nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen**, außer wenn sie gerichtlich festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.
- Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt bei den Materialpreisen eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als **10 %**, ist der/die Kunde/in berechtigt, **vom Vertrag zurückzutreten**. Wir behalten uns das Recht vor, erst dann mit den Bauarbeiten zu beginnen, wenn die **70 % ige Anzahlung** bei uns eingegangen ist.
- Soweit nicht anders vereinbart, ist das Entgelt binnen **acht Tagen nach Erhalt der Rechnung** ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Endkunden kann die AVO Verzugszinsen bis zu **vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz** verlangen.
- Lieferung mit **0 % Mehrwertsteuer** erfolgt nur, wenn Sie als Kunde mit dem Kauf bestätigen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür erfüllt sind. Wir behalten uns vor, fällige Mehrwertsteuer-Beträge nachzufordern, falls Leistungen nach der neuen Gesetzgebung nicht mit 0 % Mehrwertsteuer zu berechnen sind.
4. Auftragsausführung/Nichterfüllung wegen höherer Gewalt
- Die Ausführungs- (Liefer-) Frist beginnt mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages zu laufen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Im Falle einer einvernehmlichen Vertragsänderung ist der Ausführungs- (Liefer-) Termin neu festzulegen.
- Die Terminzusagen der AVO verstehen sich unter der Annahme, dass für das vertragsgegenständliche Auftragsvolumen vollständige technische Klarheit besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Nachtermine zu vereinbaren.
- Geringfügige und dem Endkunden zumutbare **Änderungen in technischen Belangen** bleiben der AVO vorbehalten, soweit diese in technischer Hinsicht keine Verschlechterung darstellen.
- Der Endkunde hat für die Zeit der Leistungsausführung der AVO **kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung** von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Ist eine Vertragspartei aufgrund **höherer Gewalt** ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen gehindert und kommt sie ihren Verpflichtungen gemäß Punkt 4.7. nach, liegt keine Vertragsverletzung vor und wird die Partei von ihrer Vertragsverpflichtung für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt sie hindert, befreit. Im Gegenzug wird auch die andere Vertragspartei im selben Umfang von der mit der verhinderten Leistung in Zusammenhang stehenden Gegenleistungen befreit.
- Höhere Gewalt sind Umstände, die zumindest eine der Vertragsparteien an der vollständigen Vertragserfüllung hindern und die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind und deren Vorkommen mit zumutbaren technischen und wirtschaftlichen Mitteln nicht unmittelbar abgestellt werden kann, wie insbesondere Krieg, Unwetter, Arbeitskampfmaßnahmen, Beschädigung von Anlagen zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie, Beschädigung der Verbrauchsanlagen, behördliche Verfügungen und gesetzliche Anordnungen.
- Sobald eine Vertragspartei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erlangt, hat sie die andere Partei davon **unverzüglich zu informieren** und eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer der Leistungsverhinderung abzugeben. Die an der Leistungserfüllung gehinderte Partei ist verpflichtet, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu minimieren. Sie wird die andere Partei in angemessenem Umfang laufend über den aktuellen Stand der leistungsverhindernden Umstände und die sich daraus ergebenden Leistungsverhinderungen informieren.
5. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Werksleistung (Kaufgegenstand) bleibt **bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der AVO**.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der Werksleistung (des Kaufgegenstandes) **ohne schriftliche Zustimmung durch die AVO unzulässig**. Der Endkunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Werksleistung (den Kaufgegenstand) in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort von der AVO ausführen zu lassen.
- Für den Fall der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werksleistung (Kaufgegenstandes) verpflichtet sich der Endkunde, die AVO **unverzüglich zu verständigen** und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
- Die AVO ist berechtigt die Werksleistung (den Kaufgegenstand) auf geeignete Weise für jedermann leicht ersichtlich als sein Eigentum kenntlich zu machen.
6. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
- Der Endkunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten das Verursachen von Schädena) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge **nicht offenkundig erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler**, sowie
b) bei Stemmarbeiten in **zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk** möglich ist.
- Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
7. Gewährleistung/Schadenersatz
- Sämtliche Hartungs.- & Gewährleistungsansprüche gelten ab Tag der Fertigstellung sowie Übergabe der Anlage an den Kunden, sofern die Angebotssumme **zur Gänze entrichtet wurde**. Bei nicht vollständiger Bezahlung der Angebotssumme wird keine Haftung bzw. Gewährleistung seitens der AVO übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass ab Beginn der Montage bis hin zur Fertigstellung und vollständigen Bezahlung bei **Sturm, Feuer oder Naturgewalten keine Haftung** für etwaige Schäden von Seiten der AVO übernommen wird. Es wäre daher von Seiten des Auftraggebers zweckmäßig, mit Beginn der Arbeiten für eine entsprechende **Versicherung** zu sorgen.
- Die AVO haftet gegenüber dem Endkunden jedenfalls für durch sie selbst oder durch ihr zurechenbare Personen zugefügte **Personenschäden**. Für Sachschäden haftet die AVO nur im Falle **grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz**.
- Es werden alle Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig, **ausdrücklich ausgeschlossen**, einschließlich Ansprüche aus vertraglichem Verschulden, sowie Schadenersatzansprüche wegen Schlechtleistung, Minderleistung, den Mangel an der Sache selbst, Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden, sowie Schadenersatzansprüche gemäß § 933a AGB.
- Jedes Photovoltaik-Modul der verbauten Serien, wird nach strengsten Verarbeitungsrichtlinien und Qualitätsnormen hergestellt und auf seine Funktions- und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Endkontrolle überprüft. Daher übernimmt der jeweilige **Erzeuger** für das PV-Modul die nachstehende Produkt- sowie Leistungsgarantie. Ansprüche aus diesen Garantien stehen ausschließlich dem jeweiligen Kunden von ETR zu und sind **nicht übertragbar**.
8. Produktgarantie; Leistungsgarantie
- Auf alle Modulkomponenten und deren Verarbeitung gewährt der jeweilige Erzeuger eine Garantie laut beiliegendem Datenblatt, beginnend mit der Ablieferung an den Fachhändler, hinsichtlich des Auftretens von erheblichen Material- bzw. Verarbeitungsmängeln. Für den Fall, dass das PV-Modul innerhalb der genannten Garantiefrist einen erheblichen Material- oder Verarbeitungsmangel aufweist, wird der Vorlieferant (Erzeuger) diesen Mangel nach seiner Wahl durch **Nachbesserung, Ersatzlieferung oder in sonstiger Weise** ausgleichen. Der Fachhändler hat den Materialmangel durch eine anerkannte Materialprüfung zu beweisen. **Optische Beeinträchtigungen stellen in keinem Fall einen erheblichen Materialmangel dar**.
- Weitergehende Ansprüche, als der vorstehend genannte, insbesondere der Ersatz von Kosten wie z.B. Transportkosten, Kosten der Materialprüfung, Kosten für Demontage und Montage sowie bauseitige Untersuchung oder andere indirekte Kosten oder Schadenersatz sind **ausgeschlossen**. Durch die Ersatzlieferung verlängert sich die Garantie **nicht**.
- Für die verwendeten Module wird eine **Modulleistung lt. beigefügtem Datenblatt** ab Lieferung mit linearer Abnahme garantiert. Sollte das PV-Modul die vorstehend garantierten Mindestleistungen innerhalb der jeweiligen Garantiefrist ausweislich einer entsprechenden beizubringenden und vom Modulerzeuger anerkannten Leistungsüberprüfung nicht erreichen, wird der Erzeuger diesen Leistungsabfall nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder in sonstiger Weise ausgleichen. Die Leistungsüberprüfung muss dabei unter **STC (Standard Test Conditions: Zelltemperatur 25°C, Strahlungsleistung 1000 W/m², Spektrum AM 1,5)** erfolgen. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Kosten wie z. B. anfallende Transportkosten, Kosten der Leistungsüberprüfung, Kosten für Demontage und Montage sowie für bauseitge Untersuchung oder andere indirekte Kosten oder Schadensersatz sind **ausgeschlossen**. Durch die Ersatzlieferung verlängert sich die Garantie **nicht**.
- Garantieansprüche aus Produkt- und/oder Leistungsgarantie müssen innerhalb der Garantiefrist unverzüglich nach Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Tatsachen in **schriftlicher Form** (zusammen mit der entsprechenden Rechnungskopie) bei der nachstehenden Kontaktadresse angemeldet werden:AVO GmbH
Ofnerkogel 1 8592 Salla (Maria Lankowitz)
Telefon: +43 664 1229366
Mail: info@avo-elektro.at - Nicht von der vorstehenden Produkt- bzw. Leistungsgarantie erfasst sind Leistungsreduzierungen sowie erhebliche Material- und Verarbeitungsmängel, die auf **unsachgemäßen Transport, Handhabung, Bedienung, Anschluss, Wartung oder auf Fremdeinwirkung** zurückzuführen sind. Nicht erfasst sind auch Leistungsreduzierungen bzw. erhebliche Material- und Verarbeitungsmängel infolge: Glasbruch durch äußere Krafteinwirkung sowie durch Vandalismus oder Diebstahl. Nutzung der PV-Module auf beweglichen Objekten wie z. B. Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge. **Naturgewalten** wie z. B. Erdbeben, Taifune, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, direkter oder indirekter Blitzschlag, Schneelasten, Lawinen, Erdrutsch oder andere unvorhersehbare Umstände.
9. Sonstiges
Es wird der AVO GmbH das Recht auf **Nutzung von diversen Bildmaterial für Werbezwecke** der Anlage eingeräumt.
10. Rücktrittsrechte für Konsumenten
- Endkunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, die ihre Vertragserklärung nicht in den Räumlichkeiten der AVO bzw. auf einer Messe oder im Wege der Fernkommunikation (Post, Fax, Internet, Telefon) abgegeben und die Geschäftsbeziehung **nicht selbst angebahnt** haben, sind berechtigt, nach Vertragsabschluss **binnen 14 Tagen schriftlich vom Vertrag zurücktreten**.
- Für Endkunden, die den Liefervertrag an eine Förderzusage binden, gilt der im Liefervertrag vereinbarte Zeitraum (Datum) für die Vertragsbindung. Die AVO haftet gegenüber dem Endkunden **nicht für die nicht erhaltenen Förderungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangene Gewinne**. Der Endkunde hat das Recht, nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes für den Erhalt der Förderzusage, in schriftlicher Form vom Vertrag zurückzutreten. Nimmt der Endkunde das Rücktrittsrecht in Anspruch werden **Planungskosten in der Höhe von mind. 10% der Nettovertragssumme zuzüglich 20% MwSt.** dem Kunden in Rechnung gestellt.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
- Es gilt **österreichisches Recht**.
- Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten entscheidet das sachlich zuständige Gericht in **Graz**, bei einem Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes jedoch nur dann, wenn sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der Ort der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zum Zeitpunkt der Klages-Einbringung in diesem Sprengel befindet, andernfalls gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.
- Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen **berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht**. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.